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STATUTEN SPORTVEREIN BRIGERBAD

I.       Name und Sitz

Art. 1   Name und Sitz

Der Sportverein Brigerbad ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Brigerbad. 1

1 Die in diesen Statuten benutzten Bezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.


II.      Leitbild

Art. 2   Zweck

Der Sportverein Brigerbad bietet ein geeignetes Sportangebot für seine Mitglieder jeden Alters im Sinne des Leitbildes des PolySport Wallis.


III.     Mitgliedschaft

Art. 3   Mitgliedschaft

Der Sportverein Brigerbad besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Mitglieder des Sportvereins Brigerbad sind zugleich Mitglied des PolySport Wallis.

Personen, die sich für den Sportverein Brigerbad verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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Art. 4   Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich durch die Anmeldung für ein Angebot des Sportvereins Brigerbad. Der Vorstand hat das Recht, eine Aufnahme zu verweigern.


Art. 5   Mitgliederbeiträge

Aktivmitglieder, welche das 20. Lebensjahr vollendet haben, bezahlen einen Jahres-beitrag in Höhe von maximal CHF 100; Aktivmitglieder, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Jugendliche und Kinder einen solchen in Höhe von maximal CHF 40.

Passivmitglieder bezahlen einen Unterstützungsbeitrag in Höhe von CHF 25.

Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsbefreit.


Art. 6   Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes hat durch schriftliche Mitteilung bis spätestens vor der Generalversammlung zu erfolgen, wobei der Jahresbeitrag des laufenden Jahres voll zu bezahlen ist.

Mit dem Austritt aus dem Sportverein Brigerbad gilt das Mitglied auch aus PolySport Wallis als ausgetreten.


Art. 7   Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten, Beschlüsse oder Vereinsvorschriften des Sportvereins Brigerbad oder des PolySport Wallis absichtlich oder in grober Weise verletzen sowie Mitglieder, die den Jahresbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben, können vom Vorstand aus dem Sportverein Brigerbad ausgeschlossen werden.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Auszuschliessende Mitglieder sind vorgängig vom Vorstand anzuhören.


Art. 8   Rechte

Jedes Mitglied des Sportvereins Brigerbad hat das Recht, sämtliche Sportangebote des Sportvereins Brigerbad zu nutzen, an den Ausbildungen, Angeboten und Wettkämpfen des PolySport Wallis unter Beachtung der festgesetzten Zulassungs- und Geschäftsbedingungen teilzunehmen.

An der Generalversammlung können sämtliche Mitglieder, welche das 16. Lebens-jahr vollendet haben, ihre Rechte, insbesondere ihre Stimm- und Wahlrechte, geltend machen.

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IV.     Organisation

Art. 9   Organe

Die Organe des Sportvereins Brigerbad sind:

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a.         Generalversammlung

b.         Vorstand

c.         Technische Kommission

d.         Revisionsstelle

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A.    Generalversammlung

Art. 10 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet.

Die Einladung zur Generalversammlung hat 20 Tage im Voraus und unter Bekanntgabe von Termin, Zeit, Ort und Traktanden schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder zu erfolgen.


Art. 11 Anträge

Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.


Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung beantragen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, innert 90 Tagen zur ausserordentlichen Generalversammlung zu laden.


Art. 13 Wahlen und Abstimmungen

Für Wahlen und Abstimmungen gilt, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht auf begründeten Antrag eines Mitglieds hin die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Durchführung beschliesst.


Art. 14 Wahlprozedere

Wahlen erfolgen grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Erreichen mehr Personen das absolute Mehr als Posten zu vergeben sind, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.

Erreichen nicht genügend Personen das absolute Mehr, fällt ab dem zweiten Wahlgang jeweils die Person mit den wenigsten Stimmen weg, bis nur noch so viele Personen wählbar bleiben wie Posten zu vergeben sind.


Art. 15 Stimmengleichheit

In Fällen von Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.

Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit hat der Vereinspräsident den Stichentscheid.


Art. 16 Kompetenzen

Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

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  1. Wahl der Stimmenzähler

  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

  3. Festsetzung und Änderung der Statuten

  4. Wahl des Vorstands und des Präsidenten

  5. Wahl der Revisionsstelle

  6. Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung

  7. Festlegung des Mitgliederbeitrages

  8. Entscheid über die Anträge der Mitglieder

  9. Ernennung von Ehrenmitglieder

  10. Entscheid über die Auflösung des Vereins

  11. Beschlussfassung über Geschäfte, die der Generalversammlung gemäss Gesetz vorbehalten sind.


Art. 17 Vorsitz

Den Vorsitz in der Generalversammlung hat der Vereinspräsident, bei Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands.

Über die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


B.    Der Vorstand

Art. 18 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus drei bis neun Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss gleichzeitig Mitglied der technischen Kommission sein.


Art. 19 Amtsdauer

Der Vorstand und der Präsident werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.


Art. 20 Kompetenzen

Der Vorstand leitet den Sportverein Brigerbad, organisiert zusammen mit der technischen Kommission und den Leitern das sportliche Angebot, steht in Kontakt zu anderen Vereinen, zu Behörden und zu PolySport Wallis und vertritt den Verein gegen aussen.

Der Vorstand hat namentlich nachfolgende unübertragbare Kompetenzen:

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  1. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanz-planung;

  2. Personalentscheide, insbesondere die Ernennung und Abberufung der mit der Führung von Kursen und anderen Aufgaben betrauten Personen;

  3. Erstellung des Jahresberichtes sowie der Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und der Konferenzen.

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Aufgaben, die gemäss Gesetz oder Statuten keinem anderen Organ obliegen, stehen in der Kompetenz des Vorstands.


C.    Die technische Kommission

Art. 21 Zusammensetzung und Kompetenzen

Die technische Kommission besteht aus den Leitern und Hilfsleitern. Sie leiten die sportlichen Angebote und besuchen Aus- und Weiterbildungskurse, um qualitativ hochstehende Sportstunden anbieten zu können.

Die Vorstandsmitglieder können zu Sitzungen der technischen Kommission einge-laden werden.


D.    Die Revisionsstelle

Art. 22 Wahl der Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder sind unbeschränkt wiederwählbar. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.


Art. 23 Aufgaben

Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalver-sammlung Bericht.

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VI.     Allgemeine Bestimmungen

Art. 24 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 26. September bis 25. September.

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Art. 25 Einnahmen

Die Einnahmen des Sportvereins setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:

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  1. ordentliche und ausserordentliche Jahresmitgliederbeiträge;

  2. finanzieller Unterstützung von Bund, Kanton und Gemeinden;

  3. Schenkungen, Legaten und Stiftungen;

  4. freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen;

  5. Erträgen aus Anlässen und Veranstaltungen.


Art. 26 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sportvereins Brigerbad haftet ausschliesslich dessen Vereinsvermögen.

Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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VI.     Schlussbestimmungen

Art. 27 Statutenrevision

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die vollständige oder teilweise Revision der Statuten verlangen.

Die Generalversammlung entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über eine allfällige Revision der Statuten.


Art. 28 Auflösung oder Fusion

Der Antrag auf Auflösung des Sportvereins Brigerbad muss dem Vorstand spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung zugestellt werden.

Die Generalversammlung entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung des Sportvereins Brigerbad nach Anhörung des Kantonalvorstandes. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens.

Die Durchführung der Liquidation des Sportvereins Brigerbad erfolgt durch den Vorstand oder einen von ihm bestimmten Dritten.


Art. 29 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 3. Oktober 2015 und treten per 6. Oktober 2018 in Kraft.

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Brigerbad, 5. Oktober 2018

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Sportverein Brigerbad

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